Sie haben eine Übertretungsanzeige erhalten?
Sehr geehrte Fahrzeuglenkerin, sehr geehrter Fahrzeuglenker
Sehr geehrte Fahrzeughalterin, sehr geehrter Fahrzeughalter
Wenn Sie eine Parkbusse oder Umtriebsentschädigung mit QR-Code erhalten haben, bedeutet dies, dass Ihr Fahrzeug auf einem privaten Areal mit richterlichem Parkverbot abgestellt wurde – entgegen einer gültigen Verfügung. Dadurch sind Umtriebe und Unannehmlichkeiten entstanden.
Sie werden gebeten, die Umtriebsentschädigung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Mit fristgerechter Zahlung entfällt unsere Pflicht, eine Anzeige wegen Übertretung beim Gericht zu erstatten!
Haben Sie eine Frage zur erhaltenen Umtriebsentschädigung? Die Antworten zu den häufigsten Fragen haben wir unten in den Fragen und Antworten (FAQ) für Sie zusammengestellt.
Einfach in 3 Schritten erledigen: Details einsehen, Einwendung erheben oder einen anderen Lenker/andere Lenkerin angeben.
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Zahlungsforderung
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die Umtriebsentschädigung wird durch die Swiss Security Services Group GmbH ausgestellt und eingefordert.
Das Unternehmen ist von den jeweiligen Grundeigentümern oder Flächenbetreibern ausdrücklich bevollmächtigt, deren Parkflächen zu verwalten und in deren Namen bei Parkverstößen eine Umtriebsentschädigung geltend zu machen. Diese Tätigkeit erfolgt derzeit im Raum Basel, Bern, Zürich und Zug.
Auch private Parkplatzkontrolleure, ebenso wie die Eigentümerin oder der Mieter eines Grundstücks, die durch das unrechtmässige Parkieren eines Fahrzeugs auf ihrem Privatgrund geschädigt wurden, können eine Umtriebsentschädigung ausstellen.
Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Forderung. Sie deckt den Aufwand für Kontrolle, Dokumentation, Verwaltung und Kommunikation gemäss OR Art. 41 ff. – Schadenersatzpflicht bei widerrechtlichem Parkieren im zusammenhang mit der ZPO Art. 258 – Richterliches Parkverbot.
Die Umtriebsentschädigung ist eine Form des Schadenersatzes, die bei unerlaubter Nutzung – etwa beim Falschparken auf privaten Parkplätzen – zur Anwendung kommt. Sie dient dazu, den Aufwand der geschädigten Person für die Wahrnehmung ihrer Rechte abzugelten.
Mit einer Umtriebsentschädigung wird ein Verstoss gegen ein gerichtliches Verbot, z.B. ein Parkverbot, unkompliziert abgewickelt. Durch die Zahlung verzichtet die Eigentümerin in der Regel darauf, den Vorfall der Staatsanwaltschaft zu melden.
Das Schweizerische Bundesgericht hat im Entscheid 6B_192/2014 eine Umtriebsentschädigung von 52 Franken als angemessen beurteilt. Mit Einberechnung der Inflation seit dem Bundesgerichtsentscheid, sind wohl auch 56 Franken noch zulässig. In der Praxis bewegen sich die Beträge üblicherweise zwischen 40 und 120 Franken. Wobei das Bezirksgericht Zürich im Jahr 2004 die Höhe von CHF 120.00 für eine Umtriebsentschädigung als unzulässig befand.
Diese Pauschale deckt unter anderem den Aufwand für die Beweissicherung, den Einsatz von IT-Infrastruktur, das Ausstellen von Übertrettungszetteln, den Personalaufwand, Porto, die Halterermittlung sowie administrative Aufgaben wie Buchhaltung ab.
Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage. Wird die Übertretung nicht fristgerecht bezahlt, wird eine Mahnung mit zusätzlichen Gebühren versendet. Verstreicht die Mahnfrist, so wird das ordentliche Verfahren eingeleitet und eine Anzeige bei dem zuständigen Gericht erstattet.
Zahlungsmöglichkeiten für die Schweiz, die EU und weltweit:
> Mittels QR-Code über ein Smartphone oder Tablet.
Scannen Sie den QR Code auf Ihrem Übertretungszettel mit dem Smartphone oder Tablet ein, um auf das Bezahlportal zu gelangen. Die meisten Smartphones verfügen über eine in der Kamera integrierten QR-Code-Scanner. Dazu die Kamera-App öffnen und das Smartphone so halten, dass der QR-Code im Bildschirm sichtbar ist. Wird der Code erkannt, erscheint eine Meldung. Wird die Meldung geöffnet, wird das Bussenportal automatisch aufgerufen.
> via Bezahlportal der PostFinance auf https://bezahlportal.ch/swiss-security-service
Zahlungsmittel: Mastercard, Visa, Postcard, TWINT
> Bankzahlung / E-Banking / IBAN
Wichtig: Damit die Zahlung eindeutig zugewiesen werden kann, muss immer die Ordnungsbussennummer und die Nummer des Fahrzeugkennzeichens angegeben werden.
Basler Kantonalbank, CH-4002 Basel
Swiss Security Services Group GmbH, Aeschengraben 29, 4051 Basel
IBAN-Nummer: CH87 0077 0253 4206 9200 2
Swift/BIC-Code: BKBBCHBB
Clearing: 770
Berner Kantonalbank, CH-3001 Bern
Swiss Security Services Group GmbH, Aarstrasse 98, 3005 Bern
IBAN-Nummer: CH25 0079 0016 9382 3591 6
Swift/BIC-Code: KBBECH22XXX
Clearing: 790
Bitte beachten Sie, dass der QR-Code auf dem Bussenzettel nicht für die Zahlung an einem Postschalter verwendet werden kann.
Barzahlungen sind nicht möglich.
Nein, den Betrag müssen Sie als Ganzes innerhalb der Bedenkfrist von 10 Tagen bezahlen.
1. Mahnstufe:
Wird die Umtriebsentschädigung nicht fristgerecht bezahlt, erhalten Sie eine Mahnung mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr per Post zugestellt.
2. Weitere Schritte:
Bleibt auch auf die Mahnung hin eine Zahlung oder Rückmeldung aus, wird eine Anzeige beim zuständigen Gericht eingereicht.
Es drohen Ihnen bis zu 2000 Franken Busse und die Verfahrenskosten. Die Höhe der Kosten bestimmt das Gericht je nach Sachlage. In der Regel entspricht die Busse einer üblichen Ordnungsbusse zwischen CHF 40.00 und CHF 100.00 zuzüglich Verfahrenskosten von rund CHF 200.00.
Wir empfehlen Ihnen, Umtriebsentschädigungen bis CHF 60.00 zu bezahlen, ansonsten riskieren Sie weitere hohe Kosten.
Sollten Sie die Übertretung nicht selbst begangen haben
Sie können im Zahlportal eine oder einen andere/-n Lenker/-in erfassen. Die neu registrierte Person erhält eine Übertretungsanzeige mit Einzahlungsschein zugesendet.
Halterhaftung
Die Übertretung ist von der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person zu bezahlen, wenn die tatsächliche Täterschaft nicht bekannt ist oder nicht bekannt gegeben wird.
Um Beschwerden umfassend und sachlich zu überprüfen, ist eine Entgegennahme per Telefon nicht sachdienlich. Daher nehmen wir allfällige Beschwerden ausschliesslich schriftlich entgegen.
Wird der Sachverhalt bestritten, ersuchen wir um eine kurze Begründung innert 3 Tagen. Begründete Einwendungen können im Bezahlportal durch Anklicken des Buttons "Einwendung" vorgenommen werden. Dazu werden die Halter- oder Lenkerdaten mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnadresse sowie eine gültige E-Mail-Adresse benötigt. Der Fall wird geprüft und das Beurteilungsergebnis wird Ihnen schriftlich per E-Mail mitgeteilt. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
E-Mail: bussen@swiss-security-service.ch
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag
(ausgenommen Feiertage)
09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Telefon Region Basel: +41 61 303 70 73
Telefon Region Bern: +41 31 920 10 81
Antworten innert 48 Stunden garantiert.
Rechtlicher Hintergrund (Auszug)
- ZPO Art. 258 – Richterliches Parkverbot
- OR Art. 41 ff. – Schadenersatzpflicht bei widerrechtlichem Parkieren